Nach einem nun rechtskräftig gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm dürfen Anbieter von E-Books und Hörbuch-Downloads im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Weiterverkauf der Dateien untersagen. Nach dem Urteil können die Anbieter die Entstehung eines Gebrauchtmarktes für E-Books und Hörbücher demnach verbieten.
Klägerin des Verfahrens war die Verbraucherzentrale Bundesverband. Sie hatte gegen einen Online-Anbieter geklagt, der ein Verbot des Weiterverkaufs von E-Books in seinen AGB verankert hatte. Die Verbraucherzentrale wollte dem Anbieter die weitere Verwendung seiner Klausel in den AGB untersagen lassen, um einen Gbrauchtmarkt für den Handel mit E-Books zu ermöglichen. Das OLG Hamm hatte bereits mit Urteil vom 15. Mai 2014 die Klage abgewiesen und einen Rechtsverstoß des Anbieters verneint. Die Verbraucherzentrale wollte zunächst weiter gegen das Urteil kämpfen und hatte eine Beschwerde eingelegt, die drauf gerichtet war, eine Revision bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Nunmehr hat die Verbraucherzentrale jedoch ihre Beschwerde zurückgenommen, wodurch das Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. 22 U 60/13) rechtskräftig wird.
Zwar ist es theoretisch möglich, dass andere Gerichte in Deutschland die Rechtslage anders beurteilen, da der Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht den zugrunde liegenden Sachverhalt noch nicht entschieden haben. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass das Urteil eine erhebliche Präzedenzwirkung entfaltet.
Für den Handel von Download-Software einerseits und E-Books andererseits gelten daher derzeit uneinheitliche Regeln. Während die Weiterveräußerung von Software auf Basis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des LG Hamburg durch den Anbieter nicht untersagt werden darf, steht dem Anbieter von E-Books dieses Recht zu.
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