Die SAP Deutschland hat die von ihr eingelegte Berufung gegen das von uns erwirkte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.10.2013 zurück genommen. In dem Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit von drei Klauseln aus den AGB zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware, die die SAP bislang regelmäßig verwendete. Das Urteil des Landgerichts Hamburg, das zwei der drei beanstandeten Klauseln als rechtswidrig einstufte, ist damit rechtskräftig.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg erging überwiegend zu Gunsten der von uns vertretenen Firma susensoftware, die mit gebrauchten SAP-Softwarelizenzen handelt.  Demnach darf die SAP nicht mehr die Möglichkeit des Weiterverkaufs der Software an ihre vorherige Zustimmung knüpfen. Auch die bisherige Formulierung in den AGB zu Regelungen zum Zukauf im Fall einer Übernutzung der Software ist nach dem Urteil des LG Hamburg nicht mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar. Eine dritte AGB-Klausel zur “gesamthaften Pflege” stufte das LG Hamburg hingegen als rechtmäßig ein. Diese Klausel könnte allerdings dennoch Gegenstand zukünftiger gerichtlicher Auseinandersetzungen werden, insbesondere im Hinblick auf das Kartellrecht.

Das Urteil bedeutet mehr Freiheit für alle Software-Anwender und eine Stärkung der Position der Gebrauchtsoftwareanbieter. Axel Susen, Geschäftsführer von Susensoftware, hofft, dass das Urteil endlich den Anstoß geben kann, den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Deutschland auch für mittelständische und große Unternehmen zu etablieren. Es bleibt abzuwarten und zu prüfen, in welchem Umfang die SAP genau ihre AGB für die Überlassung und Pflege von Standardsoftware überarbeiten wird.

Verfahren:

Landgericht Hamburg 315 O 449/12

Oberlandesgericht Hamburg 3 U 188/3