Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.04.2014 ist die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit der europäischen Grundrechtecharta nicht vereinbar. Der EuGH hatte in der Sache aufgrund von Vorlagen des irischen High Court und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs entschieden.

Der EuGH hat die Vorratsdatenspeicherung in seinem Urteil nicht für grundsätzlich rechtswidrig erklärt, sondern ausdrücklich betont, dass eine Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit möglich ist. Beanstandet wurde aber die konkrete Umsetzung in der EU-Richtlinie. Die EU-Richtlinie dehne den Anwendungsbereich der Vorratsdatenspeicherung zu weit aus. Da die Vorratsdatenspeicherung schwerwiegend in die Grundrechte der Privatsphäre und des Datenschutzes eingreife, müsse der Anwendungsbereich auf sehr enge und klar definierte Fälle beschränkt bleiben. Das sei derzeit nicht gegeben, weil die EU-Richtlinie nicht konkret definiere, welche Daten genau gemeint sind, welche Behörde wann Zugang zu den Daten haben dürfe und in welcher Form die Daten genutzt werden dürften. Darüber hinaus haben die Richter des EuGH im Rahmen der Entscheidung auch kritisiert, dass die Richtlinie keinerlei konkrete Beschränkungen (z.B. Verbot der Speicherung der Daten im Nicht-EU Ausland) enthalte und keine vorab-Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde vorsehe.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Dauer der Speicherung der Daten hat der EuGH ebenfalls die bisherige Richtlinie beanstandet, die eine Speicherung zwischen 6 und 24 Monaten erlaubt. Die Kritik des EuGH bezieht sich in dieser Hinsicht darauf, dass nicht differenziert wird z.B. nach der Erforderlichkeit der Speicherung für die Kriminalitätsbekämpfung.

Nach dem Urteil besteht keine Übergangsfrist zur Schaffung einer neuen Regelung, sondern die entsprechende Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. Deutschland ist daher zur (bislang fehlenden) Umsetzung der Richtlinie nicht mehr verpflichtet.

EuGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. C-293/12, C- 594/12.