Das Oberlandesgericht Hamburg wird sich mit der Frage befassen, ob Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP im Mai 2014 den gerichtlichen Anforderungen genügen, die das Landgericht im Hamburg im Oktober 2013 angeordnet hatte. Das Landgericht hatte zwei Klauseln aus den damaligen AGB der SAP verboten.

Verboten wurde durch das Landgericht Hamburg unter anderem folgende Klausel:

“Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus geht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf).”

Das Landgericht hatte die Klausel (wie von uns beantragt) als Wettbewerbsverletzung eingestuft.

Die SAP reagierte auf das Urteil und änderte die Klausel in ihren neuen AGB wie folgt ab:

“Jede Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus geht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf).”

Die neue Klausel unterscheidet sich von der alten, vom Gericht als rechtswidrig eingestuften Klausel nur durch die Einfügung des Wortes “vertragsgegenständlich”.

Im Auftrag unserer Mandantin haben wir im August 2014 zunächst bei dem Landgericht Hamburg den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die SAP gestellt. Unserer Auffassung nach verstößt die neue AGB-Klausel gegen das Urteil des Landgerichts, weil sich der Regelungsgehalt überhaupt nicht verändert hat. Die Änderung war und ist nach unserer Auffassung eine inhaltsleere Kosmetik, durch die das Urteil des Landgerichts nicht ausgehebelt werden darf.

Das Landgericht hat in seinem Beschluss aus April 2015 offen gelassen, ob die geänderte Klausel ein Rechtsverstoß ist oder nicht. Durch die Einfügung des Wortes “vertragsgegenständlich” sei aber – so das Landgericht – ein neuer Streitgegenstand entstanden. Daher müsse man nicht diskutieren, ob ein Verstoß gegen das Urteil aus 2013 vorliege, sondern es müsse ein neues Verfahren eingeleitet werden. Das sehen wir anders und haben daher zunächst eine Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt, damit das Oberlandesgericht hier erneut prüft, ob die SAP gegen das Urteil aus 2013 verstößt. Sollte das Oberlandesgericht die Einschätzung des Landgerichts teilen, möchte unsere Mandantin unverzüglich ein neues Verfahren einleiten.

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