Innerhalb der EU haben die Verwertungsgesellschaften grundsätzlich die Aufgabe die gesetzlichen Vorgaben zum Ausgleich gesetzlich erlaubter Nutzungshandlungen umzusetzen. Teil dieses Systems ist auch eine Abgabe auf Festplatten, Speicherkarten und andere multifunktionale Träger, die vom Hersteller der Träger an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu zahlen ist. Die gezahlten Beträge sollen dann von der Verwertungsgesellschaft an die jeweiligen Urheber ausgekehrt werden.

Das von dem EuGH zu entscheidende Verfahren war zwischen der dänischen Verwertungsgesellschaft Copydan und dem Mobilfunkunternehmen Nokia zu entscheiden. Nokia sollte Abgaben auf Speicherkarten zahlen. Nokia machte geltend, dass Speicherkarten sehr selten für legale Kopien genutzt werden würden und daher im konkreten Fall keine Abgaben zu zahlen seien. Im Übrigen wurde die europarechtliche Zulässigkeit der Abgabe auch insgesamt in Frage gestellt.

Der EuGH kam im Rahmen seiner Auslegung der EU-Richtlinie 2001/29/EG zu dem Ergebnis, dass Abgaben auf multifunktionale Träger grundsätzlich zulässig seien. Eine Abgabe darf aber im Einzelfall nur dann gefordert werden, wenn der jeweilige Träger primär für die Vervielfältigung genutzt würde. Träger mit einer nur sekundären Vervielfältigungsfunktion (z. B. L2-Cache), die sich zwar zur Vervielfältigung grundsätzlich eignen würden, aber ihrer Art nach andere Verwendungszwecke hätten, seien von der Abgabenpflicht nicht umfasst.

Darüber hinaus formulierte der EuGH vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Abgabe gefordert werden -kann:

– Der Träger müsse “zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch” nutzbar sein. Keine Abgabe müsse entrichtet werden, wenn Daten nicht zum privaten Gebrauch gespeichert würden.

 

– Der Staat habe praktische Schwierigkeiten bei der Erhebung der Abgabe bei den Privatpersonen. Diese Voraussetzung erscheint noch recht unpräzise und könnte in der Praxis zu weiteren rechtlichen Diskussionen führen.

– Dem Unternehmer müsse die Gelegenheit gegeben werden, sich unproblematisch von der Abgabe befreien zu lassen, wenn die Speichermedien nicht (mehr) an private Endabnehmer geliefert werden würden.

– Entsprechende Rückerstattungsansprüche müssten effektiv und ohne großen Aufwand durchsetzbar sein.

Die Höhe einer zulässigen Abgabe kann variieren, wenn im Einzelfall Kopierschutzmaßnahmen eingebaut sind.

Die Abgabe darf sich im Übrigen nur auf legal in die Öffentlichkeit gelangte Inhalte erstrecken. Würde die Abgabepflicht auch rechtswidrige Quellen (Raubkopien) umfassen, käme diess nach Auffassung des EuGH einer Legitimation dieser rechtswidrigen Quellen gleich, was vermieden werden müsse.